Satzung

Hier findet ihr den Volltext unserer Satzung

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

Der Verband trägt den Namen »Junge Union Deutschlands – Stadtverband Laatzen«.
Das Betätigungsgebiet umfasst die Ortschaften Laatzen, Grasdorf, Rethen, Gleidingen und Ingeln-Oesselse.
Der Stadtverband ist der Jungen Union Deutschlands – Kreisverband Hannover-Land untergeordnet.
Die Aufgaben des Verbandes sind die Vermittlung von politischen Grundsätzen und die Anschauungen der Jungen Union und die Förderung und Durchführung von Jugendarbeit. Die Grundlage für diese Aufgaben ist das Grundsatzprogramm und die Bundessatzung der Jungen Union Deutschlands.

§ 2 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird nach den bei der Jungen Union geltenden Vorschriften durch den schriftlichen Beitritt in die Junge Union erworben. Das Mindestalter der Mitglieder beträgt 14 Jahre. Die Mitgliedschaft endet mit dem 35. Lebensjahr, dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Tod. Bei Mitgliedern, die zum Zeitpunkt der Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt in der Jungen Union ausüben, erlischt die Mitgliedschaft erst mit Ablauf der Amtszeit.

§ 3 Satzungsänderung, Beitragstarif

Beschlüsse über die Satzungsänderung können nur in der Hauptversammlung getroffen werden.
Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 27,00 Euro. Der ermäßigte Beitrag beträgt 18,00 Euro. Der Beitrag wird um 3,00 Euro reduziert, liegt dem Schatzmeister eine Einzugsermächtigung vor. Der Beitrag ist jeweils zum 01.01. für ein Jahr im Voraus zu entrichten. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind
die Hauptversammlung,
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand.

Oberstes Organ des Stadtverbandes Laatzen ist die Hauptversammlung.

§ 5 Hauptversammlung, Mitgliederversammlung

Die Haupt- und Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Verbandes.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht erlischt, wenn das Mitglied mit mehr als sechs Monatsbeiträgen im Verzug ist. Die Haupt- und Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, und zwar durch schriftliche Einladungen der Mitglieder und unter Angabe der Tagesordnung. Zwischen Einladung und dem Tag der Versammlung müssen mindestens zehn Tage liegen. Jede auf solche Weise einberufene Versammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sollte keine Beschlussfähigkeit gegeben sein, kann zu einer weiteren Versammlung am gleichen Tag ohne Berücksichtigung des § 5, Abs. 4 eingeladen werden. Den Vorsitz in der Versammlung führt der Vorsitzende des Verbandes. Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Versammlung. Die Beschlüsse der Versammlung sind durch Niederschriften festzuhalten. Befinden sich unter den zu behandelnden Themen der Versammlung Beschwerden gegen den Vorsitzenden, so hat dieser die Wahl eines anderen Leiters der Versammlung herbeizuführen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Stimmenenthaltungen zählen nicht mit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Auf Antrag von ¼ der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen. Bei Wahlen und Abstimmungen nach § 5, Abs. 9 ist schriftlich abzustimmen. Die Änderung der Satzung, die Untergliederung des Stadtverbandes in Ortsverbände sowie die Auflösung des Verbandes kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der vertretenden Stimmen beschlossen werden. Außerdem ist zur Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes erforderlich, dass mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder in der Hauptversammlung vertreten sind. Andernfalls muß innerhalb eines Monats eine neue Hauptversammlung stattfinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenden Stimmen beschließen kann. Hierauf ist in der Einberufung hinzuweisen. Alljährlich findet in den ersten drei Monaten eines Jahres eine ordentliche Hauptversammlung statt. Außerordentliche Hauptversammlungen sind vom Vorstand zu berufen, sofern dies im Interesse des Verbandes erforderlich erscheint. Mitgliederversammlungen sind mindestens zweimal jährlich durchzuführen. Auf Antrag von ¼ der Mitglieder sind der § 5, Abs. 11 und § 5, Abs. 12 ebenfalls durchzuführen.

Die Mitglieder des Verbandes haben u. a. folgende Aufgaben:
Wahl des Vorstandes,
Wahl von Kassenprüfern,
Entlastung des Vorstandes,
Beschlüsse z. B. über Satzungsänderungen zu fassen.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Pressesprecher sowie einem bis fünf Beisitzer(n). Die Amtsdauer beträgt höchstens zwei Jahre. Die hiernach ausscheidenden Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Die Arbeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Ergebnisse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Der Vorstand hat außer den in § 5 genannten Verpflichtungen folgende Rechte und Pflichten:
die Durchführung der Beschlüsse der Haupt- und Mitgliederversammlung,
die Vertretung des Verbandes gerichtlich und außergerichtlich,
die Aufgaben des Verbandes nach bestem Wissen und Gewissen zu verwirklichen,
die Kooptierung von Personen in den Vorstand,
jährlich einen Kassenbericht zu erstellen und den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung zu stellen,
die Arbeit dem Stadtverband Laatzen der Öffentlichkeit mitzuteilen, sofern es ihr in ihren Zielen nützlich ist.
Vorstandsmitglieder, die drei mal oder öfter bei einer Vorstandssitzung unentschuldigt fehlen, können von der nachfolgenden Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgewählt werden. Unentschuldigt fehlt, wer sich nicht spätestens eine Stunde vor Beginn der Sitzung abmeldet.